Das neue Pflegestärkungsgesetz ab 2017 bringt viele Änderungen mit sich. Eine gravierende Änderung wird sein, dass die Pflegestufen in Zukunft Pflegegrade heißen.
Außerdem gibt es ab 2017 nicht mehr 3 Pflegestufen sondern 5 Pflegegrade. Die neuen Pflegegrade richten sich nach der Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
Alt | Neu | |
Pflegestufe unterhalb 1 (so genannte „Pflegestufe 0“) |
Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegestufe I | Pflegegrad 2 | |
Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegestufe II | Pflegegrad 3 | |
Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 | |
Pflegestufe III | Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 5 | |
Härtefall | Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Pflegegrade
Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch und nach gesetzlich vorgegebenen Regeln. Pflegebedürftige müssen keinen neuen Antrag zum Jahreswechsel stellen, um für das Jahr 2017 dem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet zu werden. Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 2. Pflegebedürftige, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, erhalten den übernächsten Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 3. Eine Bestandschutzregelung stellt sicher, dass dabei niemand schlechtergestellt wird. Im Gegenteil: Für viele Pflegebedürftige wird sich der Leistungsumfang sogar verbessern.